AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte
vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels
besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliche
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer
verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
- Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu
leisten, und zwar:
– bei Erstauftrag Zahlung per Vorauskasse
– ab der zweiten Lieferung innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
- Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTORING
GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen
und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser
Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTORING GmbH übertragen. Ausgenommen
hiervon sind Rechnungen per Vorkasse oder Barverkäufe.
- Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch
den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des
Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand
bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist
dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die
Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller
für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er
berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche
der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und
wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach
Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns
gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen
des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der
Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die
Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware,
die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits
jetzt sicherungshalber ab. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den
Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen
verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den
anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde
anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. Das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns
verwahren.
- Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B.
die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat
er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
Debitor ist Verbraucher.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu
liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – sowie sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls
dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa
erforderlichen Bestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich
ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom
Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist
dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist
der Besteller zum Rücktritt vom Vertag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten
bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
VII. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus
welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit der Inhaber / der Organe oder leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet werden.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober
Fahrlässigkeit von nicht Leitenden Angestellten und bei leichterer Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12
Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§69 a ff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu
entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und
Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht oder Frankfurt am Main. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
- Factoring
Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des
Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR
Factoring GmbH weiterleiten:
– Namen und Anschrift unserer Debitoren
– Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und
Fälligkeitsdatum)
– Ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mai Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung.
Die VR Factoring GmbH wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und
Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung,
Druckdienstleister, etc.). Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der
„Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr
factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.
Stand: Dezember 2020